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zu § 11 ECG (Ciresa)

Ciresa5. AuflOktober 2021

§ 11. Ein Diensteanbieter hat die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Diese Verpflichtung kann nicht zum Nachteil des Nutzers abbedungen werden.

Seite 608

Literatur

Zankl, Der Entwurf zum E-Commerce-Gesetz, NZ 2001, 326; Zankl, Online-AGB: Erste OGH-Entscheidung zum E-Commerce-Gesetz, ecolex 2003, 669; Mayer, Webshop-Recht2 (2019).

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