8. LfgNovember 2021
Aufzeichnungspflicht 1)
(1) Der/die Dienstgeber/in hat 2) zur Überwachung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Betrieb 3) bzw. in der Dienststelle 4) Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden 5) zu führen.