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zu § 11

8. LfgNovember 2021

Aufzeichnungspflicht 1)

 

(1) Der/die Dienstgeber/in hat 2) zur Überwachung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Betrieb 3) bzw. in der Dienststelle 4) Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden 5) zu führen.

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