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zu § 11 ABGB (Kehrer)

Kehrer3. AuflJuli 2014

b) Provinzialstatuten

 

Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätigt werden.

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