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zu § 118 GSVG

Ficzko/Schruf15. LfgJänner 2015

Unwirksame Beiträge

 

§ 118. (1) Beiträge, die nach dem Stichtag (§ 113 Abs 2) für einen anderen Zeitraum als für das letzte dem Stichtag unmittelbar vorangehende Kalendervierteljahr und für das Kalendervierteljahr, in das der Stichtag fällt, geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.

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