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zu § 1187 ABGB (Artmann)

Artmann3. AuflOktober 2016

Die Gesellschafter dürfen kein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft unternehmen. Für unternehmerisch tätige Gesellschaften gelten überdies die unternehmensrechtlichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote und deren Rechtsfolgen.

IdF BGBl I 2014/83 (GesbR-RG).

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