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zu § 116b GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 116b. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten überdies bei einer (einem) Versicherten,

die (der) im Zeitpunkt der Geburt ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte, unddie (der) ihr (sein) Kind (§ 116a Abs 2 Z 1 bis 3) tatsächlich und überwiegend erzogen hat,

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