Die Feststellung des Ehebruchs in einem Urteil auf Scheidung der Ehe von Tisch und Bett hat die gleiche Wirkung wie nach [§ 9] die Feststellung eines Ehebruchs in einem Scheidungsurteil.
Der Hinweis auf § 9 ist gegenstandslos, da diese Bestimmung samt Überschrift durch das BG BGBl 1983/566 (FamRÄndG) mit Wirkung vom 1.1.1984 aufgehoben wurde.