§ 1162c. Trifft beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Ersatz gebührt.
Literatur
Kuderna, Das Mitverschulden an der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses, DRdA 1986, 181; Apathy, Beiderseitiges Verschulden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in Tomandl (Hrsg), Beendigung des Arbeitsvertrages (1986) 81; Pfeil, Die Mitverschuldensregel bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wbl 1987, 175; Wachter, Beiderseitiges Verschulden bei der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (1992); Rauch, Mitverschulden im Arbeitsrecht, ASoK 2000, 354; Schrank, Schuldhaftes Arbeitnehmerverhalten bei Krankenständen und Krankschreibungen, ZAS 2003, 158; Schrank, Die Rechtsprechung zur arbeitsrechtlichen Mitverschuldensregel, ASoK 2003, 162 ff; Jakl, Mitverschulden an einer ungerechtfertigten Entlassung, taxlex 2007, 549; Mair, Tatbestand und Nachweis des Krankenstandes aus arbeitsrechtlicher Sicht, in Wachter/Reissner (Hrsg), Innsbrucker Jahrbuch zum Arbeitsrecht und Sozialrecht 2016, 69; s im Übrigen auch die Hinweise bei §§ 1162 bis 1162b.