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zu § 115b StPO (Rebisant)

Rebisant1. AuflNovember 2020

(1) Eine Verwertung hat das Gericht durch Edikt anzukündigen, das zu enthalten hat:

die Bezeichnung des Drittschuldners,eine Beschreibung oder Bezeichnung des Vermögenswerts (§ 115a Abs. 1) nach Art, Umfang und Höhe,

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