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zu § 115a StPO (Rebisant)

Rebisant1. AuflNovember 2020

Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte

 

(1) Geldbeträge, Geldforderungen und Wertpapiere, die gemäß § 110 Abs. 1 Z 3 sichergestellt wurden oder deren Beschlagnahme gemäß § 115 Abs. 1 Z 3 zulässig ist, sind einzuziehen oder zu veräußern (Verwertung), wenn

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