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StPO Strafprozessordnung: StPO - Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung, Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess
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zu § 113 StPO (Keplinger/Prunner/Pühringer)
Keplinger/Prunner/Pühringer
1. Aufl
November 2020
(1)
Die Sicherstellung endet,
wenn die Kriminalpolizei sie aufhebt (Abs. 2),
wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung anordnet (Abs. 3),
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Stichworte
Anlassbericht
Beschlagnahme
Sicherstellung, Ende
Zwischenbericht
§ 113 StPO