(1) Der in Österreich bewilligte Master-OGAW hat der FMA unmittelbar die Identität jedes Feeder-OGAW, der Anlagen in seine Anteile tätigt, anzuzeigen. Sind Master-OGAW und Feeder-OGAW in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen, so hat die FMA betreffend einen in Österreich bewilligten Master-OGAW die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des Feeder-OGAW unmittelbar über solche Anlagen zu unterrichten.
