1.1. Definitionen und Pflichten der Gewerbetreibenden
Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung (26. Lfg 2018) zu § 113 GewO - Kommentierung Rz 11
Die Sperrstunde ist der Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen. Die Aufsperrstunde ist der Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (§ 113 Abs 1 1. HS).