vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 113 EheG

Teschner4. AuflNovember 2011

Die Fristen des § 57 enden frühestens sechs Monate, [die Fristen des § 58 frühestens ein Jahr] nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

1
Der in eckige Klammern gesetzte Teil der Gesetzesstelle ist durch das Außerkrafttreten des § 58 EheG - zufolge G StGBl 1945/31 - gegenstandslos. Dem übrigen Inhalt der Bestimmung kommt mit Rücksicht auf die seit dem Inkrafttreten des EheG (1.8.1938) verstrichene Zeit keine Bedeutung mehr zu.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte