2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote
(1) Ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg gemäß § 43 Abs 3 oder § 91 Abs 1 zugelassen, so darf ein Bieter neben seinem elektronisch abgegebenen Angebot kein Angebot bzw. keine Angebotsbestandteile in Papierform abgeben. Dies gilt nicht für Angebotsbestandteile wie Nachweise betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit, sofern diese Angebotsbestandteile nicht elektronisch verfügbar sind.