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zu § 112 UrhG (Ciresa)

Ciresa20. LfgOktober 2018

§ 112 Schallträger sind nach § 76 geschützt, auch wenn die Aufnahme der akustischen Vorgänge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat.

Vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes auf Schallträgern festgehaltene Schallaufnahmen sollen ebenso behandelt werden wie die erst nachher vorgenommen. Selbstverständlich sind solche Schallträger nicht geschützt, wenn die im Entwurf festgesetzte Schutzfrist zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Gesetzes schon abgelaufen ist. Wer einen Schallträger ohne Einwilligung des Herstellers vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes vervielfältigt hat, um die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, verdient die Berücksichtigung nicht, die § 106 den Herstellern bisher erlaubter Vervielfältigungsstücke von Werken der Literatur und der Kunst zuteil werden läßt. Denn er kann sich auf keine Vorschrift berufen, die ihm die Vervielfältigung des Schallträgers erlaubt hätte. Es dürfen sonach ohne Einwilligung des Herstellers vor dem Wirksamkeitsbeginn des neuen Gesetzes angefertigte Vervielfältigungsstücke von Schallträgern nachher ebensowenig verbreitet oder zu einer Rundfunksendung oder öffentlichen Wiedergabe benutzt werden wie Vervielfältigungsstücke, die erst nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes mit Verletzung des Vervielfältigungsrechte des Herstellers angefertigt werden [EB 1936].

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