§ 111 Für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommenen Lichtbilder (§§ 73 bis 75) gehen die Vorschriften der §§ 101 bis 103 und 106 entsprechend.
Lichtbilder wurden bisher als urheberrechtlich geschützte Werke behandelt. Für sie sollen daher nach § 111 die gleichen Übergangsvorschriften gelten wie für solche Werke (§§ 101 bis 103 und 106) [EB 1936]. Seite 1