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zu § 111 IO (Jelinek)

Jelinek2. AuflOktober 2022

Zuständigkeit für Klagen wegen bestrittener Forderungen

 

(1) Zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit und die Rangordnung von Insolvenzforderungen ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig. Dies gilt nicht für Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG.

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