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zu § 110 GewO (Hanusch)

Hanusch11. LfgMärz 2004

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Gas- und Sanitärtechnik

1.1. Vorbehaltsbereich

1
Bestimmte Tätigkeiten sind den Gas- und Sanitärtechnikern vorbehalten. Nur mit einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25) ist es zulässig,

Gasrohrleitungen zu installieren,

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