Der Verlustabzug
Buchwertfortführung: Der zum Umwandlungsstichtag bestehende Verlustabzug der übertragenden Gesellschaft geht nur insoweit auf die Rechtsnachfolger über, als die Umwandlung unter Buchwertfortführung vorgenommen wird. Soweit vom Aufwertungswahlrecht des § 8 Abs 2 Gebrauch gemacht wird, können die bestehenden Verlustabzüge mit einem Aufwertungsgewinn verrechnet werden; ein Restbetrag geht verloren.