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zu § 10 UmgrStG (Mühlehner)

Mühlehner1. AuflNovember 1999

Der Verlustabzug

I. Verluste der übertragenden Gesellschaft

1
Buchwertfortführung: Der zum Umwandlungsstichtag bestehende Verlustabzug der übertragenden Gesellschaft geht nur insoweit auf die Rechtsnachfolger über, als die Umwandlung unter Buchwertfortführung vorgenommen wird. Soweit vom Aufwertungswahlrecht des § 8 Abs 2 Gebrauch gemacht wird, können die bestehenden Verlustabzüge mit einem Aufwertungsgewinn verrechnet werden; ein Restbetrag geht verloren.

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