Deckungsregister
(1) Die zur Deckung der gedeckten Schuldverschreibungen und der Ansprüche des Vertragspartners des Kreditinstituts aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatverträgen) bestimmten Deckungswerte, Substitutionswerte gemäß § 11 und Sicherungsgeschäfte gemäß § 16 sind von dem Kreditinstitut einzeln in ein Deckungsregister einzutragen. Werden fremde Deckungswerte oder Teile davon als Deckung bestellt, so ist das andere Kreditinstitut, das diese Deckungswerte innehat, im Deckungsregister anzumerken.
