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zu § 10 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

[entfallen; Art I Z 7 BibuG] 1

1
„Gemäß §§ 123 und 161 UGB entstehen sämtliche eingetragene Personengesellschaften erst mit der Eintragung in das Firmenbuch. Vor der Eintragung in das Firmenbuch können daher künftig eingetragene Personengesellschaften – vergleichbar den Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG – mangels Rechtsfähigkeit Gewerbe nicht ausüben. Die Bestimmung des § 10 lässt hingegen unter Berücksichtigung der noch geltenden Rechtslage eine Gewerbeausübung auch schon vor der Eintragung der Personengesellschaft des Handelsrechts (jetzt: eingetragene Personengesellschaft) in das Firmenbuch zu und ist daher aufzuheben. – Für bis spätestens 31.12.2006 erstattete Gewerbeanmeldungen durch noch nicht im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften (damals: des Handelsrechts) gelten aufgrund der vorgesehenen Übergangsbestimmung des § 376 Z 5a die Bestimmungen des § 10 und des § 85 Z 2 weiter.“ (AB 1578 BlgNR 22. GP )

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