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zu § 108 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

Siehe LStR, Rz 1293-1320.

 

(1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs 2) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemisst. Dieser Prozentsatz wird in dem diesem Kalenderjahr vorangegangenen Berechnungsjahr wie folgt ermittelt:

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