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zu § 106 GewO (Hanusch)

Hanusch19. LfgMärz 2013

§ 106 (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) bedarf es für

die Installation elektrischer Starkstromanlagen, -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung,die Errichtung von Blitzschutzanlagen und

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