19. LfgJuni 2018
4. UnterabschnittLeistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld
§ 105. (1) Als Leistung bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld (§ 9) wird Krankengeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht.