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zu § 105 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Drucker und Druckformenherstellung

 

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung1 (§ 94 Z 15) bedarf es für die Satzherstellung2 nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen3 in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren4.

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