§ 103 Ist die Ausübung des Urheberrechtes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen beschränkt oder unbeschränkt überlassen worden, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die dem Urheber durch dieses Gesetz neu eingeräumt werden.
1. Nach dem Entwurf sollen die dem Urheber vorbehaltenen ausschließlichen Rechte in mehreren Punkten erweitert werden, so zum Beispiel durch die Einräumung des ausschließlichen Rechtes, erschienene Werke der Literatur öffentlich vorzutragen oder durch Rundfunk zu senden oder Werke der Literatur oder Tonkunst mit Hilfe von Schallträgern öffentlich vorzutragen oder aufzuführen, sowie durch die dem Schutze geistiger Interessen dienenden Befugnisse [EB 1936].