(aufgehoben)
Die Bestimmung sah vor, dass konzessionspflichtige GmbHs staatlicher Aufsicht unterworfen seien. Mit der Beseitigung der §§ 3 Abs 2 und 49 Abs 3, auf denen § 103 aufbaute, ist die Bestimmung überflüssig geworden (vgl AB 1980 , 1).
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Die Bestimmung sah vor, dass konzessionspflichtige GmbHs staatlicher Aufsicht unterworfen seien. Mit der Beseitigung der §§ 3 Abs 2 und 49 Abs 3, auf denen § 103 aufbaute, ist die Bestimmung überflüssig geworden (vgl AB 1980 , 1).