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zu § 103 EO (Frauenberger-Pfeiler/Schwab)

Frauenberger-Pfeiler/Schwab37. LfgJänner 2023

§ 103 (1) Nach Anmerkung der Zwangsverwaltung kann, solange die Zwangsverwaltung nicht rechtskräftig eingestellt ist, auf die Erträgnisse der Liegenschaft, unbeschadet schon früher daran erworbener Rechte, nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden.

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