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zu § 1023 ABGB (Baumgartner/Torggler)

Baumgartner/Torggler3. AuflOktober 2019

Die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und übernommenen Vollmachten werden durch die Erlöschung der Gemeinschaft aufgehoben.

Stammfassung JGS 1811/946.

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