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zu § 101 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Bestattung 1

 

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe2 (§ 94 Z 6) bedarf es für die Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen3.

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