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zu § 1012 ABGB (Baumgartner/Torggler)

Baumgartner/Torggler3. AuflOktober 2019

Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen, und die bey dem Geschäfte vorkommenden Rechnungen, so oft dieser es verlangt, vorzulegen.

Stammfassung JGS 1811/946.

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