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zu § 1011 ABGB (Baumgartner/Torggler)

Baumgartner/Torggler3. AuflOktober 2019

Wird mehreren Bevollmächtigten zugleich ein Geschäft aufgetragen; so ist die Mitwirkung Aller zur Gültigkeit des Geschäftes, und Verpflichtung des Machtgebers nothwendig; wenn nicht ausdrücklich Einem oder Mehreren aus ihnen die volle Befugniß in der Vollmacht ertheilt worden ist.

Stammfassung JGS 1811/946.

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