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zu § 100 GmbHG (Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein/Hartig)

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein/Hartig2. AuflMärz 2024

(1) Der Bericht der Geschäftsführer gemäß § 220a AktG und gegebenenfalls die Prüfung durch den Aufsichtsrat gemäß § 220c AktG sind nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten.

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