Materialien
IA EB zur Nov 2000 (IA/168 A 21. GP NR, zu Anh 1 Z 14)
»Im Anh I der ÄnderungsRL ist für diesen Vorhabenstyp festgelegt: Bau von Flugplätzen mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2.100 m und mehr.
Unter Flugplätzen sind gemäß LuftfahrtG sowohl Flughäfen als auch Flugfelder zu verstehen. Die Ausnahme für Flugplätze im öffentlichen Interesse wurde konkretisiert. In lit b) wurde für die Neuerrichtung von Pisten der Schwellenwert aus dem Anh I der ÄnderungsRL übernommen.