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Wien (Grabmair)

Grabmair2. AuflNovember 2020

Sonstige entschädigungsauslösende Rechtsakte gem § 35 Abs 2 Wr NSchG

 

§ 35. § 35. (1) Für Schutzgebiete (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil) sind von der Landesregierung bei Bedarf eigene Erhaltungs- oder Verbesserungspläne zu erstellen.

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