Ein Gesetz, dessen wesentliche Wurzeln im 19. Jahrhundert liegen, dessen unmittelbarer Vorgänger, nämlich das Handlungsgehilfengesetz 1910, noch in der Zeit des Kaiserreichs entstanden ist und dessen Stammfassung den Zweiten Weltkrieg überdauert hat, hat seine Bewährungsprobe bestanden. Ob eine so lange Bestandsdauer eines Arbeitsrechtsgesetzes als Indikator für eine den aktuellen Anforderungen des Arbeitslebens und den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer adäquate Sozialpolitik herangezogen werden kann, sei dahingestellt. Ob eine mit dem Angestelltengesetz perpetuierte Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern als zeitgemäß fortgeführt werden muss, sei gleichfalls dahingestellt.