Zu einem englischen Gesetz einen Kommentar zu schreiben, dabei größere und kleinere Unterschiede zum deutschen und österreichischen System zu entdecken und die Ergebnisse in Kommentarform zu gießen, ist eine spannende, lohnende und gleichzeitig herausfordernde Aufgabe. Neben der Sprache ist auch die unterschiedliche Rechtstradition zu überwinden. Der Companies Act 2006 ist das größte englische Kodifikationsvorhaben bislang. Die Vorbereitungsarbeiten reichen bis weit in die 1990er Jahre hinein. Für die Managerpflichten (directors' duties) wird das Ergebnis mehrerer Jahrhunderte der Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht und zum Trust festgeschrieben. Allgemein wird daher erwartet, dass der englische Gesetzgeber auf absehbare Zeit keine wesentlichen Änderungen in diesem Bereich mehr vornehmen wird. Gemeinsam mit den Aktionärsklagen (derivative claims) bilden die Managerpflichten das Herzstück des neuen Companies Act. Für wissenschaftliche Arbeiten im Gesellschaftsrecht sind die Geschäftsleiterpflichten ein zentraler Anknüpfungspunkt, weil von ihnen die Machtverteilung in der Gesellschaft und die Organisation der Geschäftsführung abhängen. Wer rechtsvergleichend zum Gesellschaftsrecht arbeitet, kommt früher oder später an dem englischen Modell als einer der Referenzrechtsordnungen nicht vorbei. Das alles rechtfertigt die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem zentralen Gesetz des englischen Gesellschaftsrechts. Doch braucht es dazu einen Kommentar, der sich ja in gleicher Weise an die Praxis richtet?
