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Vor § 81 AußStrG (Klicka/Rechberger)

Klicka/Rechberger3. AuflOktober 2020

II. Hauptstück
Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

Vor § 81

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Begriff der „Pflegschaftssachen“. Das Verfahren in Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten wird gemeinhin als „Pflegschaftssachen“ bezeichnet, obwohl es keine Legaldefinition für diesen Begriff gibt. Aus der Zuständigkeitsnorm des § 109 Abs 1 JN ergibt sich, in welchen Angelegenheiten das Gericht als „Pflegschaftsgericht“ handelt, nämlich bei der Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die Obsorge einer anderen Person, die Erwachsenenvertretung sowie die Vorsorgevollmacht und die Kuratel dem Gericht obliegen, in dessen Sprengel der Minderjährige oder die sonstige schutzbedürftige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (zu den Kuratelsangelegenheiten vgl 6 Ob 270/07k RdW 2008/282). Obwohl die Überschrift des § 109 JN „Obsorge, Erwachsenenvertretung und Kuratel“ auf einen engeren Anwendungsbereich hindeuten würde, wird nach der Rsp unter dem Begriff „Pflegschaftssachen“ ein größerer Umfang von Angelegenheiten verstanden. Auch der Wortlaut des § 109 Abs 1 JN ist insofern zu eng, weil nach der Rsp vor allem unter die Pflegschaftssachen auch die Festsetzung des gesetzlichen Unterhalts minderjähriger Kinder fällt (3 Ob 552/88 JBl 1989, 394 = RZ 1989/90; LGZ Wien 45 R 644/96f EFSlg 82.095; vgl auch 6 Ob 42/03z ZfRV-LS 2003/68 und 5 Ob 605/89 SZ 62/149; Mayr in Rechberger/Klicka 5 § 109 JN Rz 2). Unter Pflegschaftssachen sind daher einerseits alle Angelegenheiten des Kindschaftsrechts – dieses Hauptstücks des ABGB –, andererseits Erwachsenenvertretungs- und Kuratelsangelegenheiten zu subsumieren. Soweit aber Kindschaftsangelegenheiten „volljährige Kinder“ betreffen, fallen sie nicht unter den Begriff Pflegschaftssachen, obwohl nach dem AußStrG 2003 auch Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder im außerstreitigen Rechtsweg zu verfolgen sind (ErlRV 61f; durch das ZZRÄG 2019, BGBl I 2019/38 wurde die Überschrift dieses Hauptstücks geändert).

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