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Vor § 1

2. AuflApril 2022

Die §§ 1–17 sind keine programmatischen Erklärungen; sie sind nicht bloß Hinweise auf das, was die folgenden Abschnitte regeln werden, sondern unmittelbar anwendbares Recht (vgl Pilnacek/Pscheidl 629). Der Gesetzgeber kommt auf die in den §§ 1–17 niedergelegten Regeln in den folgenden Abschnitten hin und wieder zurück: Auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 5) etwa in den § 121 Abs 3, § 176 Abs 3. Aber das bedeutet nicht, dass Kriminalpolizei, Staatsanwalt und Gericht sich um die Verhältnismäßigkeit nur in den durch die § 121 Abs 3, § 176 Abs 3 bezeichneten Situationen und Aspekten zu kümmern brauchen. Sie dürfen ganz allgemein in Rechte von Personen nur eingreifen, wenn das »zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist« (§ 5 Abs 1), und nur »in einer Art und Weise«, »welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen« (§ 5 Abs 2). Dasselbe gilt für die anderen Verfahrensgrundsätze: Kriminalpolizei, Staatsanwalt und Gericht haben sie in allen Verfahrenssituationen und unter allen Aspekten zu beachten.

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