Die freiwillige Auflösung, dh Aufgabe der inländischen Niederlassung einer ausländischen GmbH richtet sich hinsichtlich ihrer Voraussetzungen nach dem Gesellschaftsstatut (Reich-Rohrwig 805, unklar Zehetner, FS Krejci 393). Außerdem ist amtswegige Auflösung nach § 86 möglich (§ 113 Abs 1). Die praktische Bedeutung dieser Bestimmung ist allerdings minimal (vgl § 86 Rn 1 f). Die in § 113 aF enthaltenen weiteren Auflösungsgründe wurden im Hinblick auf § 10 Abs 2 FBG gestrichen. Nach dieser Bestimmung ist zB vorzugehen, wenn die Gesellschaft zu existieren aufgehört hat oder wenn die Zweigniederlassung entgegen § 107 Abs 2 keinen besonderen Vertreter mehr hat (OLG Wien GeS 2007, 78, dazu ferner EB V 111, Zehetner, FS Krejci 394 ff, OLG Wien NZ 2005, 155 mit Anm Andrae, zu § 10 Abs 2 FBG oben § 84 Rn 15, vgl auch OGH NZ 1917, 288, speziell zu den Rechtsfolgen der Löschung einer Ltd in ihrem Heimatregister Bachner/Schacherreiter, GeS 2006, 295 ff). Unberücksichtigt blieb die Insolvenz der Gesellschaft (kritisch dazu M. Heidinger, SWK 1996, B 6). Jedenfalls ist aber die Eröffnung des Konkursverfahrens über die Auslandsgesellschaft wie auch ihre Auflösung im Firmenbuch einzutragen (Rn 22, Zehetner, FS Krejci 397).