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Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft.

Schütz/Schärmer/Miskovez/Reiter-Werzin11. LfgMärz 2023

Erster Unterabschnitt. Allgemeine Vorschriften.

 

1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

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