Der Gesetzgeber nahm auch auch Änderungen und Ergänzungen im KSchG vor. Wie die anderen Neuerungen durch das GRUG sind auch diese Neuregelungen auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2021 abgeschlossen werden (§ 41a Abs 35 KSchG).
Der Gesetzgeber nahm auch auch Änderungen und Ergänzungen im KSchG vor. Wie die anderen Neuerungen durch das GRUG sind auch diese Neuregelungen auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2021 abgeschlossen werden (§ 41a Abs 35 KSchG).
