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V. Verschmelzung zur Neugründung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

28c
Aus der Globalverweisung in § 96 Abs 2 ergibt sich, dass die Verschmelzung zur Neugründung nunmehr auch bei Beteiligung nur von GmbHs möglich ist. Die praktische Bedeutung dürfte gering sein (vgl Kalss § 233 AktG Rn 2). Der Kern des Vorgangs besteht darin, dass die übertragenden Gesellschaften eine neue gründen, auf die ihr Vermögen im Wege der Universalsukzession übertragen wird. Erforderlich ist ein Verschmelzungsvertrag unter den übertragenden Gesellschaften. Die Satzung der neuen Gesellschaft muss zum Bestandteil des Vertrages gemacht werden. Neben den meisten Regeln über die Verschmelzung durch Aufnahme in GmbH-rechtlicher Variation (vgl Kalss aaO Rn 3) sind die Vorschriften über die Gründung, also die §§ 6 ff nach näherer Maßgabe von § 233 Abs 3 AktG anzuwenden. Führt die neue Gesellschaft die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften nicht fort oder sind die fortgeführten Buchwerte niedriger als der Nennbetrag der hiefür gewährten neuen Anteile eventuell zuzüglich barer Zuzahlungen, so ist eine Prüfung erforderlich. Dasselbe ist anzunehmen, wenn für eine der übertragenden Gesellschaften eine Abschlussprüfung nicht vorgeschrieben war (dazu § 22 Rn 22). Das ist aus einer Analogie zu § 234 Abs 4 AktG abzuleiten (überzeugend dazu Kalss Rn 19). Der Anmeldevorgang entspricht zunächst den Gegebenheiten bei der Verschmelzung zur Aufnahme. Die neue Gesellschaft ist von deren Geschäftsführung beim örtlich zuständigen Firmenbuchgericht zur Eintragung anzumelden. Neben den Anlagen nach Rn 19 sind grundsätzlich die für die Gründung vorgeschriebenen Unterlagen (zu ihnen § 9 Rn 14 ff) beizuschließen (§ 233 Abs 4 AktG). Die neue Gesellschaft ist mit der Verschmelzung einzutragen (zu den Konsequenzen der Eintragung OGH ecolex 1994, 28, oben Rn 22 a).

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