1. Übersicht. a) Ansprüche der Gesellschaft können sich nicht nur aus § 25, sondern auch aus anderen Anspruchsgrundlagen, namentlich Schutzgesetzen, ergeben. In Betracht kommt zB Untreue (§ 153 StGB; vgl OGH JBl 2000, 324, RdW 1997, 718, EvBl 1965/457). Doch ist das wohl kaum jemals praktisch bedeutsam. Denn der liquidierbare Schaden geht nicht über jenen hinaus, der auch nach § 25 zu ersetzen ist (vgl aber zur Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung OGH JBl 2000, 324).