ABKOMMEN VOM 7. MÄRZ 19781ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
(BGBl. Nr. 34/1979)
Dieses Abkommen ist nach dem BMF-Erl v 27. 1. 1993, AÖFV 100, bis auf weiteres für die Slowakische Republik sinngemäß anzuwenden.

