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Tschechoslowakei

Steuerrechtsredaktion LN88. LfgOktober 2022

ABKOMMEN VOM 7. MÄRZ 197811Das Abkommen trat gem. seinem Art. 28 Abs. 2 – da die Ratifikationsurkunden am 14.  Dezember 1978 ausgetauscht wurden – am 12. Februar 1979 in Kraft. Es ist gem. seinem Art.  28 Abs. 3 erstmals auf Steuern anzuwenden, die für das Jahr 1979 erhoben werden.ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN ­SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN

(BGBl. Nr. 34/1979)

Dieses Abkommen ist nach dem BMF-Erl v 27. 1. 1993, AÖFV 100, bis auf weiteres für die Slowakische Republik sinngemäß anzuwenden.

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