Tarifpost 6 Für die Verfassung und Abfertigung von Briefen anderer Art, mit Ausnahme solcher, die sich als Rechtsgutachten oder Vertragsurkunden darstellen:
das Doppelte der in Tarifpost 5 festgesetzten Entlohnung, jedoch nie mehr als 208,20 Euro.
Anmerkung zu den Tarifposten 5 und 6: