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Luxemburg

Steuerrechtsredaktion LN74. LfgMai 2017

Abkommen11Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte am 7. 2. 1964; in diesem Zeitpunkt ist das Abkommen gemäß seinem Art. 27 in Kraft getreten. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf die Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. 1. 1961 beginnen (Art. 28). Außerdem ist zu Art. 10 Abs. 6 und Art. 11 Abs. 2 des Abkommens die Vereinbarung BGBl. Nr. 143/1964 zu beachten, die im Anschluß an dieses Abkommen abgedruckt ist.zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

BGBl. Nr. 54/1964 idF BGBl. Nr. 835/1993 und BGBl. Nr. III 58/2010

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf natürliche und juristische Personen22Bezüglich Holdinggesellschaften siehe Art. 26., die ihren Wohnsitz33Die Staatsangehörigkeit ist somit nicht von Bedeutung. im Sinne des Artikels 2 in der Republik Österreich oder im Großherzogtum Luxemburg oder in beiden Vertragsstaaten haben.

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