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Kommentierung zu § 142 FinStrG

Fellner17. LfgJänner 2014

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Wurde mit dem Straferkenntnis eine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt und besteht Fluchtgefahr, so kann der Verhandlungsleiter über den Beschuldigten die Haft bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, längstens aber auf die Dauer der im Erkenntnis verhängten Freiheitsstrafe anordnen.

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