Gleichgültig, ob der Beschuldigte für die Nichtbefolgung der Vorladung oder sonstigen amtlichen Aufforderung triftige Gründe hat, kann im Falle der Nichtbefolgung das Untersuchungsverfahren weitergeführt werden. Die in Betracht kommenden Beweisaufnahmen können somit unabhängig von der allenfalls möglichen Mitwirkung des Beschuldigten durchgeführt werden.